Rechtliche Möglichkeiten der Strafverfolgung und ihre Grenzen

Von Birgit Thoma, Juristin und Kriminologin (Solwodi e.V., Boppard)

 

Zu den massivsten Eingriffen und Verletzungen der Rechte von Kindern zählen die Kinderprostitution, der Kinderhandel und der Handel mit kinderpornografischen Schriften. Die UN-Kinderrechtskonvention legt fest, dass jedes Kind unter 18 Jahren ein Recht auf Schutz vor sexueller Ausbeutung hat. Nach Angaben der Vereinten Nationen werden jährlich über eine Million Kinder in die Prostitution gezwungen. Einzelne Länderstudien lassen noch schlimmeres vermuten: ECPAT schätzt die Zahl der in der Prostitution tätigen Kinder unter 16 Jahren allein in Thailand auf 800.000.

Beim 1. Weltkongress gegen kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern im August 1996 in Stockholm einigten sich die TeilnehmerInnen auf eine internationale Kampagne und eine Zusammenarbeit bei der Verfolgung der Täter.

Zur Umsetzung wurde ein Aktionsplan beschlossen, der auch präventive Maßnahmen beinhaltet, sowie konkrete Umsetzungsschritte auch für die nationalen Ebenen genannt.

Der Deutsche Bundestag hat bereits 1993 in einer Reform des Strafgesetzbuches das "Tatortprinzip" für Kindesmissbrauch aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass ein Bundesbürger nun auch nach deutschem Recht bestraft werden kann, wenn er im Ausland Kinder missbraucht (vgl. § 5 Nr. 8 Strafgesetzbuch). Da jedoch die Beweisführung aus der Ferne sehr schwierig und der Instanzenweg sehr kompliziert ist, sind bisher kaum Fälle vor den deutschen Gerichten gelandet, und dies obwohl deutsche Touristen beim Sextourismus sehr stark vertreten sind: So reisten im Jahr 1995 an die 10.000 deutsche Touristen allein nach Thailand, um sich dort ein Kind zu "kaufen".

Von ECPAT ausgehandelte Selbstverpflichtungen der Reiseveranstalter, ihre KundInnen über Hintergründe und Auswirkungen der Kinderprostitution zu informieren sind ein erster Schritt in die richtige Richtung. Dieser präventive Ansatz allein reicht aber für eine effektive Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern nicht aus.

Fakt ist: Die Fallzahlen nehmen in einem erschreckend Maße zu, und die Strafverfolgung der Täter hinkt dieser Entwicklung nicht nur weiter hinterher, sondern wird durch die modernen Datennetze noch erschwert. Es ist für die Täter einfacher geworden ist, sich umfassend über "gute Adressen" zu informieren.

Überblick über die zur Verfügung stehenden strafrechtlichen Instrumentarien gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern durch Kinderprostitution, Kinderhandel und Kinderpornografie:

Zu den Schutzaltersgrenzen vorab: Im deutschen Strafrecht ist der sexuelle Missbrauch von Kindern bis 14 Jahren (§§ 176, 176a, 176b StGB) sowie von Jugendlichen bis 16 Jahren (§ 182 StGB) unter Strafe gestellt. Da hier die sexuelle Ausbeutung von Kindern im Vordergrund steht, werden im folgenden auch lediglich die Strafvorschriften zum sexuellen Missbrauch von Kindern vorgestellt:

Die Strafvorschriften gegen Kinderprostitution, Kinderhandel und Kinderpornografie wurden durch das 6. Strafrechtsreformgesetz 1998 neu gefasst:

In den Strafvorschriften zum sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) und zur Verbreitung kinderpornografischer Schriften (§ 184 StGB) wurde das  Höchststrafmaß erhöht und der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern wird künftig als ein Verbrechen und nicht länger nur als Vergehen bewertet.

Ferner wurden speziell für die Fälle des sexuellen Missbrauchs zum Zweck der Herstellung und Verbreitung kinderpornografischer Darstellungen, sowie des Kinderhandel neue Straftatbestände geschaffen (§§ 176 b StGB, 237 StGB):

Die einschlägigen Vorschriften im Wortlaut:

I. Sexueller Missbrauch von Kindern

1. § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern)

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

  • sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
  • ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an sich vornimmt,
  • auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
  • auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.

2.  § 176 a StGB (Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern)

(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

  • eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
  • die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
  • der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.

3.  § 176 b StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge)

Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 und 176 a) leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

 

II. Strafbarkeit der Verbreitung von kinderpornographischen Schriften im Strafgesetzbuch

§ 184 Abs. 3 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften)

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)

  • einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
  • an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
  • im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
  • im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
  • im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
  • öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
  • an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
  • in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
  • herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

Nach § 11 Abs. 3 StGB stehen den Schriften Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich.

 

III. Strafbarkeit von Kinderhandel

§ 236 StGB (Kinderhandel)

(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt.

(2) Wer unbefugt

  • die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder
  • eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt,

und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, daß die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  • aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder
  • das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.